AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen FENSTERART GmbH & Co. KG

Stand 20.07.2026

 

§ 1 Allgemeines

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich oder in Textform zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos ausführt.

(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber, ohne dass im Einzelfall erneut auf sie hingewiesen werden muss, sofern sie dem Auftraggeber bereits bei einem früheren Vertrag wirksam einbezogen wurden.

(4) Soweit nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart wurde, gelten für das Vertragsverhältnis in nachstehender Reihenfolge:

a) die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers,

b) diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen,

c) ergänzend die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

(5) Individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Nachweis ihres Inhalts ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, die schriftliche Vereinbarung oder die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maßgeblich.

 

§ 2 Angebote, Auftragserteilung, Vertragsabschluss und nachträgliche Auftragsänderungen

(1) Sämtliche Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist ausschließlich die schriftliche oder in Textform erteilte Auftragsbestätigung des Auftragnehmers maßgebend. Soweit der Auftragnehmer nicht ausdrücklich die Freigabe der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber verlangt, kommt der Vertrag mit Zugang der Auftragsbestätigung zustande. Vertreter und Vertriebsmitarbeiter sind nicht befugt, den Auftragnehmer rechtsgeschäftlich zu vertreten. Mit unserem Vertrieb geschlossene Aufträge und Vereinbarungen sind für uns erst verbindlich, wenn diese durch den Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.

(2) Bestellungen des Auftraggebers stellen verbindliche Vertragsangebote dar. Der Auftragnehmer kann diese innerhalb von zwei Wochen nach Zugang durch schriftliche oder in Textform erteilte Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware annehmen. Erfolgt die Bestellung auf elektronischem Wege und wird deren Eingang bestätigt, stellt diese Eingangsbestätigung noch keine Annahme des Vertragsangebots dar. Die Auftragsbestätigung kann mit der Eingangsbestätigung verbunden werden.

(3) Soweit der Auftragnehmer den Auftraggeber ausdrücklich zur Freigabe der Auftragsbestätigung auffordert, kommt der Vertrag erst mit Zugang der Freigabe durch den Auftraggeber zustande. Bis zu diesem Zeitpunkt können Änderungen im Rahmen der technischen und organisatorischen Möglichkeiten berücksichtigt werden. Nach Zugang der Freigabe sind Änderungen oder Ergänzungen grundsätzlich ausgeschlossen.

(4) Verlangt der Auftraggeber nach Freigabe der Auftragsbestätigung Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen des Auftrags, entscheidet der Auftragnehmer nach billigem Ermessen, ob und in welchem Umfang eine Änderung noch möglich ist. Soweit der Auftragnehmer einer Änderung zustimmt, trägt der Auftraggeber sämtliche hierdurch entstehenden Kosten und Mehraufwendungen. Änderungen werden nach der zum Zeitpunkt der Änderung gültigen Preisliste oder, soweit eine solche nicht besteht, nach dem tatsächlichen Mehraufwand berechnet. Bereits entstandene Kosten für Planung, Arbeitsvorbereitung, Materialbeschaffung, Fertigung sowie sonstige auftragsbezogene Aufwendungen sind vom Auftraggeber ebenfalls zu tragen. Änderungen können zu einer Anpassung der Lieferfrist führen. Der Auftragnehmer wird sich um eine schnellstmögliche Lieferung bemühen. Ist eine Änderung aus fertigungstechnischen oder organisatorischen Gründen nicht mehr möglich, besteht kein Anspruch des Auftraggebers auf deren Durchführung.

 

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sämtliche Preise verstehen sich in Euro ab Werk, ausschließlich Verpackung, Fracht, Versicherung, Zoll, Einfuhrabgaben sowie sonstiger Versand- und Nebenkosten, sofern nichts anderes vereinbart ist. Diese werden gesondert berechnet. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht im Preis enthalten und wird in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.

(2) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind Rechnungen innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Ein vereinbarter Skontoabzug ist nur zulässig, wenn sämtliche fälligen Forderungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber vollständig ausgeglichen sind.

(3) Vorauszahlungen, Abschlagszahlungen oder Sicherheitsleistungen können vereinbart werden. Werden diese nicht vollständig oder nicht fristgerecht geleistet, ist der Auftragnehmer berechtigt, Lieferungen und Leistungen bis zum vollständigen Zahlungseingang zurückzuhalten oder auszusetzen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

(4) Vergütungen für reine Lohnarbeiten, Werkzeugkosten sowie sonstige gesondert ausgewiesene Einmalleistungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(5) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur ausgeübt werden, soweit der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(6) Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug oder werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die geeignet sind, seine Kreditwürdigkeit wesentlich zu beeinträchtigen, ist der Auftragnehmer berechtigt, sämtliche noch offenen Forderungen sofort fällig zu stellen sowie ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder angemessene Sicherheitsleistung auszuführen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

 

§ 4 Lieferung, Lieferfristen und Annahmeverzug

(1) Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich oder in Textform bestätigt wurden. Maßgeblich ist die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers. Angaben zu Lieferzeiten außerhalb der Auftragsbestätigung, insbesondere in Prospekten, Preislisten, Katalogen, Werbematerialien oder auf der Internetseite des Auftragnehmers, dienen ausschließlich der Information und sind unverbindlich.

Nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen des Auftrags sowie vom Auftraggeber verursachte Verzögerungen führen zu einer angemessenen Verlängerung der vereinbarten Lieferfrist, sofern der Auftragnehmer nicht ausdrücklich die Einhaltung des ursprünglich vereinbarten Liefertermins oder der Lieferfrist bestätigt.

(2) Die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen setzt voraus, dass der Auftraggeber sämtliche von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Pläne, Genehmigungen, Freigaben und sonstigen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig erbringt sowie vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlungen fristgerecht leistet. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferfristen angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die Verzögerung zu vertreten hat.

(3) Der Auftragnehmer haftet nicht für Lieferverzögerungen, soweit diese auf höherer Gewalt oder sonstigen bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbaren und vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Ereignissen beruhen. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terror, Pandemien, Epidemien, behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe, Energie- oder Rohstoffmangel, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Transporthindernisse oder vergleichbare Ereignisse beim Auftragnehmer oder dessen Vorlieferanten.

Die Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über Beginn und Ende der Behinderung unverzüglich informieren.

Dauert die Behinderung länger als drei Monate an, sind beide Vertragsparteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Vertragsteils vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen einer derartigen Verzögerung oder eines Rücktritts sind ausgeschlossen, soweit den Auftragnehmer kein Verschulden trifft.

(4) Der Auftragnehmer ist zu angemessenen Teillieferungen berechtigt, soweit diese dem Auftraggeber zumutbar sind. Jede Teillieferung gilt als selbstständige Leistung und kann gesondert in Rechnung gestellt werden.

(5) Erfolgt die Lieferung auf Abruf, hat der Auftraggeber die einzelnen Abrufe so rechtzeitig zu erklären, dass eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung innerhalb der vereinbarten Vertragslaufzeit möglich ist. Unterbleiben rechtzeitige Abrufe, verlängern sich die Lieferfristen entsprechend.

(6) Verschiebt der Auftraggeber einen verbindlich vereinbarten Liefertermin oder nimmt er versand-, liefer- oder abholbereite Ware aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht rechtzeitig ab, ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung für die bereits fertiggestellten und bereitgestellten Lieferungen und Leistungen zu berechnen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere wegen Annahmeverzugs, bleiben unberührt.

(7) Zeigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Versand-, Liefer- oder Abholbereitschaft der Ware an und erfolgt die Abnahme oder der Versand aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht innerhalb von 14 Kalendertagen, gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ware auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers einzulagern und Lagerkosten in Höhe von 0,5 % des Netto-Auftragswertes je angefangenem Monat, höchstens jedoch 5 % des Netto-Auftragswertes, zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, einen tatsächlich höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.

 

§ 5 Warenrücknahmen

Eine Rücknahme von Waren erfolgt ausschließlich nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Auftragnehmers und begründet keinen Rechtsanspruch des Auftraggebers auf Rücknahme.

Soweit der Auftragnehmer einer freiwilligen Warenrücknahme zustimmt, müssen sich die Waren in einwandfreiem, unbeschädigtem, ungebrauchtem und wiederverkaufsfähigem Zustand befinden sowie in der Originalverpackung zurückgegeben werden, soweit diese vorhanden ist.

Für freiwillig zurückgenommene Waren berechnet der Auftragnehmer eine Bearbeitungs- und Wiedereinlagerungspauschale in Höhe von 20 % des Netto-Rechnungsbetrages. Unabhängig hiervon bleibt der Auftragnehmer berechtigt, eine darüber hinausgehende Wertminderung oder sonstige durch die Rücknahme entstehende Kosten geltend zu machen, soweit diese tatsächlich entstanden sind.

Von einer freiwilligen Rücknahme ausgeschlossen sind insbesondere Waren, die nach Kundenvorgaben gefertigt, individuell angepasst, speziell beschafft oder anderweitig nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand weiterveräußert werden können.

  

§ 6 Gefahrübergang, Versand und Entladung

(1) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung ab Werk. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder eine sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lieferwerks, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.

Verzögert sich der Versand oder die Übergabe aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, geht die Gefahr bereits mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Ab diesem Zeitpunkt erfolgt eine etwaige Verwahrung auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers.

(2) Das Entladen der Ware ist ausschließlich Sache des Auftraggebers und hat unverzüglich sowie fachgerecht zu erfolgen. Unterstützt das Fahrpersonal des Auftragnehmers oder eines beauftragten Transportunternehmens das Entladen auf Wunsch des Auftraggebers, erfolgt dies ausschließlich als unverbindliche Gefälligkeit. Eine hierdurch entstehende Haftung besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(3) Kommt der Auftraggeber seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Entladung schuldhaft nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers an geeigneter Stelle abzuladen oder einlagern zu lassen. Hierdurch entstehende Mehrkosten, Standzeiten, Wartezeiten, Transport- und Lagerkosten trägt der Auftraggeber.

Die gesetzlichen Rechte des Auftragnehmers wegen Annahmeverzugs bleiben unberührt.

  

§ 7 Verpackung und Transportgestelle

(1) Art und Umfang der Verpackung sowie der Einsatz von Transportgestellen, Mehrwegverpackungen und sonstigen Transporthilfsmitteln bestimmen sich nach billigem Ermessen des Auftragnehmers, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

(2) Transportgestelle, Mehrwegverpackungen sowie sonstige von dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellte Transporthilfsmittel bleiben unverkäufliches Eigentum des Auftragnehmers. Sie sind vom Auftraggeber sorgfältig zu behandeln, ausschließlich zum vorgesehenen Zweck zu verwenden und vor Beschädigung, Verlust oder unbefugter Nutzung zu schützen.

(3) Transportgestelle und sonstige Transporthilfsmittel sind vom Auftraggeber spätestens 30 Kalendertage nach Lieferung, spätestens jedoch nach vollständiger Entleerung, auf eigene Kosten zur Abholung bereitzustellen oder – sofern vereinbart – an den Auftragnehmer zurückzugeben. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Transportgestelle und sonstige Transporthilfsmittel jederzeit zurückzufordern oder abzuholen.

(4) Erfolgt die Rückgabe trotz Aufforderung und angemessener Nachfrist nicht, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber den jeweiligen Wiederbeschaffungswert eines fabrikneuen Transportgestells oder Transporthilfsmittels gleicher Art und Güte in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

(5) Beschädigte oder verloren gegangene Transportgestelle und sonstige Transporthilfsmittel sind vom Auftraggeber zum jeweiligen Wiederbeschaffungswert zu ersetzen, sofern er die Beschädigung oder den Verlust zu vertreten hat.

(6) Mit der vorbehaltlosen Übernahme der Ware durch den vom Auftraggeber beauftragten Frachtführer oder Spediteur gilt die Verpackung und Verladung als vertragsgemäß, soweit offensichtliche Mängel nicht unverzüglich gerügt werden. Hiervon unberührt bleibt die gesetzliche Haftung des Auftragnehmers für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit sowie sonstige zwingende gesetzliche Haftungstatbestände.

 

§ 8 Beschaffenheit der Ware und technische Hinweise

(1) Maßgeblich für die geschuldete Beschaffenheit der Lieferungen und Leistungen sind ausschließlich die in der Auftragsbestätigung ausdrücklich vereinbarten Eigenschaften, technischen Spezifikationen, Ausführungen und Leistungsmerkmale.

Öffentliche Äußerungen, Werbeaussagen, Produktbeschreibungen, Prospekte, Kataloge, Internetseiten, Muster, Zeichnungen, Abbildungen sowie sonstige produktbezogene Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Produktbeschreibung und stellen weder eine Beschaffenheitsvereinbarung noch eine Garantie im Sinne des § 443 BGB dar, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

(2) Die Bezugnahme auf DIN-Normen, DIN-EN-Normen, RAL-Richtlinien, ift-Richtlinien, CE-Kennzeichnungen, Prüfzeugnisse, technische Regelwerke oder sonstige technische Vorschriften dient ausschließlich der Beschreibung der vertraglich vereinbarten Leistung.

Hierdurch werden weder eine Beschaffenheitsgarantie noch weitergehende Eigenschaften, Leistungen oder Ausführungsstandards vereinbart, die über den ausdrücklich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen.

Soweit technische Normen oder Regelwerke Anforderungen enthalten, die über die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit oder den geschuldeten Leistungsumfang hinausgehen, begründet deren bloße Erwähnung oder Bezugnahme keine weitergehende Verpflichtung des Auftragnehmers. Zwingende gesetzliche Anforderungen sowie ausdrücklich schriftlich vereinbarte technische Ausführungsstandards bleiben hiervon unberührt.

Die Bezugnahme auf technische Normen oder Richtlinien begründet insbesondere keine Verpflichtung zur Ausführung bestimmter Montage-, Abdichtungs- oder Anschlussarten, sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

(3) Die Beurteilung der gelieferten Fenster-, Türen-, Fassaden- und sonstigen Bauelemente sowie der verwendeten Verglasungen erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften, den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den nachfolgend genannten technischen Beurteilungsmaßstäben in ihrer bei Vertragsschluss geltenden Fassung.

Für die qualitative und technische Beurteilung von Mehrscheiben-Isolierglas gelten die Anforderungen der DIN EN 1279 sowie die jeweils gültige Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Glas für das Bauwesen.

Für Kunststoff-, Aluminium- und sonstige Bauelemente gelten ergänzend die jeweils einschlägigen technischen Richtlinien und Merkblätter des Verbandes Fenster + Fassade (VFF), soweit diese die Beurteilung der jeweiligen Produkte betreffen, sowie die sonstigen allgemein anerkannten Regeln der Technik in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Eigenschaften, Erscheinungen, Oberflächenmerkmale und Toleranzen, die nach den vorgenannten technischen Regelwerken zulässig sind, stellen keinen Sachmangel dar.

(4) Zu den nach den vorgenannten technischen Regelwerken zulässigen Eigenschaften und Erscheinungen gehören insbesondere:

  • Interferenzen (physikalisch bedingte Farberscheinungen),
  • Anisotropien (Irisationen),
  • der Doppelscheibeneffekt,
  • Benetzungserscheinungen auf Glasoberflächen,
  • Kondensatbildung auf den Außenseiten von Verglasungen,
  • produktions- oder materialbedingte Farb-, Struktur- oder Oberflächenunterschiede innerhalb der zulässigen Toleranzen,
  • nach den einschlägigen technischen Regelwerken zulässige Punktfehler, Einschlüsse, Kratzer sowie Maß-, Dicken-, Ebenheits- oder Abstandstoleranzen.

(5) Geringfügige, handelsübliche oder technisch unvermeidbare Abweichungen hinsichtlich Farbe, Oberflächenstruktur, Glanzgrad, Dekor, Maserung, Profilgeometrie, Maßhaltigkeit oder sonstiger Ausführungsmerkmale stellen keinen Sachmangel dar, sofern sie die Gebrauchstauglichkeit nicht wesentlich beeinträchtigen und sich innerhalb der einschlägigen technischen Toleranzen bewegen.

Leichte Geräusche beweglicher Bauteile, insbesondere Klappergeräusche innenliegender Sprossen infolge konstruktionsbedingter Bewegungen, sowie geringfügige Zugerscheinungen an Türen oder Verriegelungssystemen und konstruktionsbedingte Funktionsgeräusche beweglicher Beschlagteile stellen ebenfalls keinen Sachmangel dar, soweit sie technisch unvermeidbar sind.

Erforderliche Einstell- oder Nachstellarbeiten an Beschlägen, Flügeln oder Verriegelungen infolge des Baufortschritts, des Setzungsverhaltens des Bauwerks, üblicher Nutzung oder sonstiger äußerer Einflüsse gehören nicht zum Lieferumfang des Auftragnehmers, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Hieraus resultierende Veränderungen stellen keinen Sachmangel dar.

(6) Technische Auskünfte, Empfehlungen, Berechnungen, Zeichnungen, Entwürfe, Ausschreibungshilfen, Konstruktionsvorschläge, statische Hinweise sowie sonstige Beratungsleistungen erfolgen nach bestem Wissen auf Grundlage der dem Auftragnehmer bekannten Informationen. Sie entbinden den Auftraggeber nicht von seiner Verpflichtung, die Eignung der vorgesehenen Konstruktion sowie die Einhaltung gesetzlicher, bauordnungsrechtlicher und technischer Anforderungen eigenverantwortlich zu prüfen.

Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, schuldet der Auftragnehmer weder eine verbindliche Planungs-, Statik-, Konstruktions- oder Ingenieurleistung noch die objektspezifische statische Bemessung von Verglasungen, den Nachweis der Absturzsicherheit oder die Prüfung besonderer bauphysikalischer, schalltechnischer oder sonstiger objektspezifischer Anforderungen. Die Prüfung der Eignung der gewählten Konstruktion sowie die Einhaltung der hierfür maßgeblichen gesetzlichen, bauordnungsrechtlichen und technischen Anforderungen obliegen dem Auftraggeber bzw. dessen Planern.

(7) Sämtliche technischen Leistungsangaben, insbesondere Wärmedurchgangskoeffizienten (Uw-, Uf- und Ug-Werte), Schalldämmwerte, Sicherheitsklassen, Einbruchhemmung, Luftdurchlässigkeit, Schlagregendichtheit sowie sonstige technische Kennwerte beruhen auf normierten Prüfverfahren oder Laborbedingungen.

Abweichungen unter den tatsächlichen Einbau-, Nutzungs- und Umgebungsbedingungen stellen keinen Sachmangel dar.

Angaben zu Sicherheitsklassen, Einbruchhemmung oder vergleichbaren Eigenschaften beziehen sich ausschließlich auf das gelieferte Element im Auslieferungszustand und setzen eine fachgerechte Montage sowie die Einhaltung sämtlicher Systemvorgaben voraus.

(8) Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Rahmen des technischen Fortschritts sowie aufgrund produktions-, material- oder systembedingter Erfordernisse zumutbare Änderungen hinsichtlich Konstruktion, Material, Profilgeometrie, Beschlägen, Verglasungen, Oberflächen, Farben oder sonstiger Ausführungsmerkmale vorzunehmen, sofern hierdurch die vereinbarte Funktion, Gebrauchstauglichkeit oder Qualität nicht beeinträchtigt wird.

 

§ 9 Gewährleistung und Haftung

(1) Für die vom Auftragnehmer gelieferten Produkte gelten – abweichend von den gesetzlichen Verjährungsfristen – folgende Gewährleistungsfristen:

  • 5 Jahre für Mehrscheiben-Isolierglas und Kunststoffprofile,
  • 2 Jahre für Aluminiumprofile und lackierte Profile,
  • 2 Jahre für Beschlagsteile, Metallwaren sowie die Funktionsfähigkeit der gelieferten Elemente.

Die Gewährleistung für Beschlagsteile, Metallwaren und die Funktionsfähigkeit der Elemente setzt voraus, dass die vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungs- und Pflegearbeiten sach- und fachgerecht durchgeführt werden.

Soweit Zulieferer Garantien gewähren, die über die vorstehenden Gewährleistungsfristen hinausgehen, werden entsprechende Garantieansprüche an den Auftraggeber weitergegeben, soweit dies rechtlich und tatsächlich möglich ist.

Beschädigtes Isolierglas oder sonstige reklamierte Bauteile sind auf Verlangen des Auftragnehmers zur technischen Prüfung sowie zur Geltendmachung etwaiger Ansprüche gegenüber dem jeweiligen Vorlieferanten an den Auftragnehmer zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe trotz Aufforderung nicht, ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatzlieferungen bis zur Rückgabe zurückzuhalten oder den hierdurch entstehenden Mehraufwand gesondert in Rechnung zu stellen.

Soweit in Angeboten oder Auftragsbestätigungen Glasdicken angegeben sind, beruhen diese auf den zum Zeitpunkt der Angebotserstellung vorliegenden Informationen, den Angaben des Auftraggebers oder den einschlägigen technischen Regelwerken. Eine objektspezifische statische Bemessung oder Prüfung wird vom Auftragnehmer nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit diese sich dadurch erhöhen, dass die gelieferte Ware nach dem Gefahrübergang an einen anderen Ort als die ursprüngliche Lieferanschrift oder Niederlassung des Auftraggebers verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

Werden vom Auftraggeber oder von Dritten nach Gefahrübergang unsachgemäße Änderungen, Instandsetzungen oder sonstige Eingriffe an der gelieferten Ware vorgenommen, bestehen für diese sowie für die hierdurch verursachten Folgen keine Mängelansprüche, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass die Änderungen oder Eingriffe für den geltend gemachten Mangel nicht ursächlich waren.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferten Waren unverzüglich nach Ablieferung auf Vollständigkeit, Transportschäden, offensichtliche Mängel, Falsch- oder Minderlieferungen sowie sonstige erkennbare Abweichungen zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sowie Falsch- oder Minderlieferungen sind dem Auftragnehmer spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Ablieferung schriftlich oder in Textform anzuzeigen. Versteckte Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich oder in Textform anzuzeigen. Unterbleibt eine fristgerechte Anzeige, gilt die Lieferung hinsichtlich des betreffenden Mangels als genehmigt, soweit gesetzlich zulässig.

Verarbeitet, verändert oder veräußert der Auftraggeber die gelieferte Ware, obwohl ihm ein Mangel bekannt ist oder dieser bei ordnungsgemäßer Untersuchung hätte erkannt werden müssen, sind Ansprüche wegen dieses Mangels ausgeschlossen, soweit der Auftraggeber durch die Weiterverarbeitung die Feststellung oder Beseitigung des Mangels erschwert oder zusätzliche Schäden verursacht hat. Zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(3) Liegt ein Sachmangel vor, steht dem Auftragnehmer das Recht zu, nach eigener Wahl den Mangel durch Nachbesserung zu beseitigen oder eine mangelfreie Ersatzlieferung zu erbringen. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer hierfür die erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Verweigert der Auftraggeber dies oder nimmt er eigenmächtig Mängelbeseitigungsmaßnahmen vor, entfallen Mängelansprüche insoweit, als der Auftragnehmer hierdurch an der Nacherfüllung gehindert wird. Gesetzliche Ansprüche in dringenden Ausnahmefällen bleiben unberührt.

(4) Soweit der Auftraggeber Ersatz von Aus- und Einbaukosten oder sonstigen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung verlangt, hat er dem Auftragnehmer Art und Höhe der beabsichtigten Maßnahmen vor deren Durchführung schriftlich oder in Textform mitzuteilen und Gelegenheit zur Prüfung zu geben. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Erforderlichkeit sowie die Angemessenheit der geltend gemachten Kosten zu überprüfen und gegebenenfalls eine kostengünstigere Art der Mangelbeseitigung nachzuweisen. Erstattungsfähige Aus- und Einbaukosten sind – soweit gesetzlich zulässig – auf höchstens 120 % des Netto-Warenwertes der betroffenen Lieferung begrenzt.

(5) Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit Schadensersatzansprüche auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit keine vorsätzliche Pflichtverletzung vorliegt, ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(6) Bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer auch bei einfacher Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. In diesem Fall ist die Haftung ebenfalls auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Eine Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Produktionsausfälle oder sonstige mittelbare Schäden und Folgeschäden besteht nur, soweit diese auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen oder eine Haftung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

(7) Soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten sowie aus unerlaubter Handlung.

(8) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei ausdrücklicher Übernahme einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB oder soweit eine Haftung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

Fehlt eine ausdrücklich garantierte Beschaffenheit oder Haltbarkeit, haftet der Auftragnehmer ausschließlich für diejenigen Schäden, deren Ausbleiben Gegenstand der übernommenen Garantie war.

Gesetzliche Schadensersatzansprüche wegen einer vom Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Unmöglichkeit bleiben unberührt.

(9) Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies in gleichem Umfang auch zugunsten seiner gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

  

§ 10 Eigentumsvorbehalt

(1) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach vorheriger angemessener Ankündigung zu besichtigen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt erforderlich ist. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer zu diesem Zweck Zugang zu der Vorbehaltsware zu gewähren, unabhängig davon, ob sich diese unverarbeitet, verarbeitet oder mit anderen Gegenständen verbunden an ihrem jeweiligen Lager- oder Verwendungsort befindet.

Nach wirksamem Rücktritt vom Vertrag ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu verwerten. Der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers angerechnet; angemessene Kosten der Rücknahme und Verwertung werden hierbei berücksichtigt. Die gesetzlichen Ansprüche des Auftragnehmers auf Rücktritt, Schadensersatz und Herausgabe bleiben hiervon unberührt.

(2) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsware oder die dem Auftragnehmer zustehenden Sicherungsrechte hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu informieren. Bei Pfändungen ist eine Abschrift des Pfändungsprotokolls beizufügen.

Der Auftraggeber hat den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers hinzuweisen und den Auftragnehmer bei der Wahrnehmung seiner Rechte, insbesondere im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO, nach Kräften zu unterstützen.

Soweit der Dritte die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Rechtsverfolgung nicht zu erstatten vermag, haftet der Auftraggeber für den dem Auftragnehmer hierdurch entstehenden Ausfall, sofern der Auftraggeber die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Dieses Recht erlischt insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung oder der Beantragung beziehungsweise Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

Der Auftraggeber tritt dem Auftragnehmer bereits jetzt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in Höhe des Rechnungswertes einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer zur Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung ab. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung weiterveräußert wird.

Steht dem Auftragnehmer an der weiterveräußerten Ware lediglich Miteigentum zu, erfolgt die Forderungsabtretung anteilig entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Gesamtwert der veräußerten Sache.

Der Auftraggeber bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt und zieht diese treuhänderisch für den Auftragnehmer ein. Das Recht des Auftragnehmers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.

Die Einziehungsermächtigung erlischt insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung oder der Beantragung beziehungsweise Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie dann, wenn der Auftragnehmer den Widerruf aus berechtigtem Interesse erklärt.

Nach Widerruf der Einziehungsermächtigung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer sämtliche zur Einziehung erforderlichen Informationen und Unterlagen unverzüglich zur Verfügung zu stellen, die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen sowie auf Verlangen die Abtretung offenzulegen.

(4) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets für den Auftragnehmer als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne dass hieraus Verpflichtungen für den Auftragnehmer entstehen.

Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(5) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verbundenen oder vermischten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung.

Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers oder eines Dritten als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer bereits jetzt anteilig Miteigentum an der neuen Sache. Der Auftraggeber verwahrt das Allein- oder Miteigentum unentgeltlich für den Auftragnehmer.

(6) Der Auftraggeber tritt dem Auftragnehmer bereits jetzt sämtliche Forderungen ab, die ihm aus der Verbindung oder dem Einbau der Vorbehaltsware in ein Grundstück oder Bauwerk gegen Dritte erwachsen, und zwar in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Abtretung erfolgt zur Sicherung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen des Auftragnehmers aus der Geschäftsverbindung.

(7) Soweit der Auftraggeber die Vorbehaltsware aufgrund eines Werk-, Werklieferungs- oder vergleichbaren Vertrages in ein Grundstück oder Bauwerk eines Dritten als wesentlichen Bestandteil einzubauen hat, tritt er dem Auftragnehmer bereits jetzt seinen Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek gemäß § 650e BGB oder entsprechender gesetzlicher Sicherungsrechte in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer zur Sicherung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung ab.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer auf Verlangen sämtliche zur Geltendmachung dieser Sicherungsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

(8) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Auftragnehmer.

 

§ 11 Sonstige Bestimmungen

(1) An sämtlichen Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfen, Konstruktionen, technischen Unterlagen, Kalkulationen sowie sonstigen Unterlagen und Informationen behält sich der Auftragnehmer sämtliche Eigentums-, Urheber-, Patent-, Marken-, Design- und sonstigen gewerblichen Schutzrechte vor.

Dies gilt insbesondere auch für Unterlagen und Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind. Sie dürfen Dritten nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers zugänglich gemacht oder für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber erkennt die dem Auftragnehmer zustehenden Schutzrechte ausdrücklich an.

(2) Rechte und Ansprüche des Auftraggebers aus dem Vertragsverhältnis dürfen – mit Ausnahme von Geldforderungen – nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers auf Dritte übertragen werden. § 354a HGB bleibt unberührt.

(3) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

Soweit dies zur Vertragsdurchführung, Bonitätsprüfung, Kreditversicherung oder Durchsetzung berechtigter Interessen erforderlich ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, die hierfür erforderlichen Daten an Kreditversicherer, Auskunfteien oder sonstige hierzu befugte Dritte zu übermitteln.

Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten sind in der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers in ihrer jeweils aktuellen Fassung abrufbar.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eines auf ihrer Grundlage geschlossenen Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Soweit eine ergänzende Vertragsauslegung erforderlich ist, verpflichten sich die Vertragsparteien, eine Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt.

 

§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen ist das jeweils in der Auftragsbestätigung bezeichnete Lieferwerk des Auftragnehmers, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

Erfüllungsort für alle übrigen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung ist der Sitz des Auftragnehmers.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung der Sitz des Auftragnehmers.

Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.